Bei Vermietungen:
Hier gilt seit 01. Juni 2015 das Bestellerprinzip. Derjenige, der den Makler beauftragt (in der Regel der Vermieter), zahlt die Maklercourtage. Diese beträgt in der Regel zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Beim Kauf / Verkauf:
Gemäß der gesetzlichen Neuregelung gilt seit dem 23.12.2020, dass private Käufer bei Kauf eines Einfamilienhauses/ einer Eigentumswohnung max. die Hälfte des Maklerhonorars zahlen. Es ist nicht mehr zulässig das Maklerhonorar einseitig vom Käufer zu verlangen, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde. Ebenfalls darf der Käufer keinesfalls einen höheren Anteil am Maklerhonorar zahlen als der Verkäufer. Diese Regelung ist auf alle Käufer anwendbar, die als Verbraucher handeln. Sie gelten nicht für gewerblich agierende Käufer. Die Neuregelung gilt außerdem nicht für Mehrfamilienhäuser. In Bonn zahlen Verkäufer und Käufer i.d.R. jeweils 3,57 % (inkl. MwSt.) des Verkaufspreises. Grundsätzlich ist das Maklerhonorar ein Erfolgshonorar, welches mit notariellen Kaufvertragsabschluss verdient, fällig und zahlbar ist und generell vom tatsächlichen Kaufpreis berechnet wird.
Hinweis: Bei den vorstehenden Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Wir machen keine Rechtsberatung und übernehmen keine Haftung für die o.g. Hinweise. Rechtliche Auskünfte und Fragestellungen sind ausschließlich rechtsberatenden Berufen vorbehalten.