Was Eigentümer in 2024 wissen sollten!

Welche Anforderungen bringt das Gebäudeenergiegesetz 2024 für Eigentümer?

Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen auch in 2024 weiter betrieben werden. Auch eine Reparatur ist weiterhin möglich. In Neubaugebieten gilt ab sofort, dass Heizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen.

Gibt es auch in 2024 eine Energiepreisbremse?

Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen für Gas, Strom und Fernwärme sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Auch die reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas wird ab 01. März wieder mit den üblichen 19 Prozent berechnet.

Was ändert sich beim CO2 Preis?

Die Energiepreisbremse entfällt mit Jahresbeginn. Gleichzeitig erhöht sich der CO2-Preis pro Tonne von 15 auf 45 Euro und wird damit zu einer Erhöhung der Heizkosten durch Gas und Öl führen.

Was ist in der Betriebskostenabrechung 2024 zu beachten?

Bei der Betriebkostenabrechnung für das Jahr 2023 muss die Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter berücksichtigt werden. Der Anteil für Eigentümer ist abhängig vom Effiziensgrad der Immobilie.

Wer ist 2024 zum hydraulischen Abgleich verpflichtet?

Gaszentralheizungen in Gebäuden mit 6-9 Wohneinheiten unterliegen nach GEG §60c der Pflicht zum hydraulischen Abgleich. Damit ein gleichmäßiger Wärmetransport erfolgt soll die Vorlauftemperatur bei Gasheizungen geprüft und bei Bedarf optimiert werden. Es besteht eine Frist zur Überprüfung bis 15. September 2024. Die Prüfung umfasst folgende Details:

  • Überprüfung/ Optimierung von Heizflächen für eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur
  • Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
  • Heizbelastung pro Raum

 

Austauschpflicht Konstanttemperaturkessel

Alle mehr als 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel sind auszutauschen. Nur Heizkessel in Immobilien, die seit Februar 2022 vom Eigentümer selbst bewohnt werden sind von dieser Regelung vorerst wegen Bestandsschutz nicht betroffen und dürfen bis zum Defekt des Heizkessels weiter genutzt werden.

Kabelgebühren

Nur noch bis 30.Juni 2024 dürfen die Kabelgebühren auf die Mieter umgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass unsere Artikel keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer persönlichen rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an Experten des jeweiligen Fachbereichs.

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