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Mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung stellt sich bei Vermietern immer wieder die Frage, welche Kosten sind auf Mieter umlegbar und welche sind es nicht? Klar geregelt wird dies in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zudem sind die wichtigsten Positionen in den Mietverträgen enthalten. Sind dort Kosten aufgelistet, die bei Ihnen nicht anfallen ist dies unerheblich, da nur Kosten umgelegt werden dürfen, die tatsächlich anfallen.
Abwassergebühren
Damit sind die Kosten für die Entwässerung eines Hauses gemeint.
Aufzug
Alle anfallenden Kosten für Strom, Wartung, Reinigung, Überwachung der Betriebssicherheit-/ bereitschaft von Aufzügen können umgelegt werden.
Beleuchtungskosten
Darunter fallen Stromkosten für gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile wie Keller oder Waschküche, sowie die Treppenhaus- und Außenbeleuchtung. Allerdings gelten die Kosten für den Austausch von Glühbirnen als Reparatur und gehen zu Lasten des Vermieters.
Betriebskosten Gemeinschaftsantennenanlage/ Breitband Verteilungsanlage
Aktuell sind die sogenannten Kabelgebühren noch auf die Mieter umlegbar. Änderung: Ab 1. Juli 2024 greift das im Mai 2021 vom Bundesrat verabschiedete neue Telekommunikationsgesetz, wonach Mieter ab diesem Zeitraum den TV-Dienst selbst abonnieren. Kabelgebühren dürfen dann nicht mehr auf Mieter umgelegt werden!
Gartenpflege
Die Kosten für die Gartenpflege sind umlegbar. Anders verhält es sich bei der Neuanlage eines Gartens, diese Kosten bleiben beim Vermieter und dürfen nicht umgelegt werden.
Gemeinschaftswaschküche
Die Kosten für eine Waschküche sind umlegbar.
Grundsteuer
Die Gebühren für die Grundsteuer dürfen Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung umlegen.
Hausmeisterkosten
Hausmeisterkosten sind umlegbar. Allerdings nicht, wenn der Hausmeister vom Vermieter z.B. mit dem Austausch einer Glühbirne beauftragt wird. Diese Tätigkeiten fallen wieder unter die Reparatur und gehen zu Lasten des Vermieters.
Hausreinigung
Reinigung der von allen Mietern genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Waschküche, Aufzug und Keller inklusive Kosten für Putzmittel nicht umlagerfähig sind die Putzgeräte.
Heizungskosten
Die Abrechnung erfolgt entsprechend der Ablesung durch den zuständigen Versorgungsträger und werden dem Mieter meist mit der Nebenkostenabrechnng übersendet. Es erfolgt eine Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten. Umgelegt werden u.a. die Kosten der verbrauchten Brennstoffe, Wartung der Heizungsanlage, Immissionsmessung, Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitsschaft-/sicherheit
Müllentsorgung
Kosten für die Müllentsorgung werden gemäß Abgabenbescheid der Stadt umgelegt.
Rauchwarnmelder
Der Vermieter kann die Wartung der Rauchmelder umlegen, nicht aber die Anschaffung- und Installationskosten der Geräte.
Sach- und Haftpflichtversicherung
Aufwendungen für die Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung fallen unter die umlagefähigen Kosten. Anderweitige Versicherungen z.B. Rechtsschutz, Hausrat u.ä. trägt der Vermieter auf eigene Kosten.
Schornsteinfeger
Generell können Gebühren für den Schornsteinfeger im Rahmen der Wartung von Kaminanlagen oder vorgeschriebenen Immissionsmessungen abgerechnet werden. Meist geschieht dies als Teil der Heizkostenabrechnung.
Straßenreinigung
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühren ergeben sich aus dem Grundbesitzabgabenbescheid und sind voll umlagefähig.
Wasserversorgung
Dazu zählen der Wasserverbrauch und Grundkosten, sowie Kosten für Anmietung von Wasserzählern, Wartung von Wassermengenzählern, Eichung, Betrieb einer Wasseraufbereitungsanlage oder hauseigenen Wasserversorgungsanlage. Bei Warmwasserversorgung gelten auch die Kosten für die Erwärmung sowie Einstellung, Reinigung und Wartung der Warmwassergeräte als umlegbar.