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Mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung stellt sich bei Vermietern immer wieder die Frage, welche Kosten sind eigentlich nicht auf Mieter umlegbar? Die nachfolgende Auflistung bringt Licht ins Dunkel:
Bank- und Kontoführungsgebühren:
Die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Bank- oder Kontoführungsgebühren sind Aufwendungen, die unter Verwaltungskosten fallen.
Erschließungsbeiträge:
Kosten für Erschließung oder Ausbau von Straßen und Wegen werden nicht auf Mieter umgelegt.
Garten:
Kosten für die Neuanlage eines Gartens oder die Anschaffung von Gartengeräten sind nicht auf Mieter umlegbar. Die Gartenpflege kann umgelegt werden.
Einmalige Dachrinnenreinigung:
Wird eine Dachrinnenreinigung einmalig durchgeführt gehört sie zu den nicht umlagefähigen Kosten.
Instandhaltungskosten:
Vermieter sind in der Pflicht Instandhaltungen an Wohnung oder Haus selbst zu tragen. Dazu zählen u.a. Fassadenanstrich oder neue Dacheindeckung.
Instandhaltungsrücklage:
Wird als Rückstellung für Instandhaltungsmaßnahmen in Eigentümergemeinschaften erhoben und kann nicht umgelegt werden.
Rauchmelder:
Während Anschaffung und Einbau von Rauchmeldern nicht umlagefähig ist, können Kosten für die Wartung der Rauchmelder umgelegt werden.
Reparaturkosten:
Dienen der Erhaltung des Gebäudezustands wie z.B. Heizungsreparatur und sind vom Eigentümer zu tragen.
Einmalige Schädlingsbekämpfung:
Bei der einmaligen Schädlingsbekämpfung verbleiben die Kosten auf Seiten des Vermieters.
Verwaltungskosten:
Die Kosten für den Verwalter sind nicht umlagefähig. Dagegen können Kosten für den Hausmeister umgelegt werden.
Versicherungen:
Während Gebäude- und Haftpflichtversicherung als umlagerfähige Kosten gelten dürfen anderweitige Versicherungen wie z.B. Rechtsschutz-, Mietausfall-, oder Reparaturkostenversicherung nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.