Vermieterwissen: Nicht umlagefähige Nebenkosten

Mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung stellt sich bei Vermietern immer wieder die Frage, welche Kosten sind eigentlich nicht auf Mieter umlegbar? Die nachfolgende Auflistung bringt Licht ins Dunkel:

Bank- und Kontoführungsgebühren:

Die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Bank- oder Kontoführungsgebühren sind Aufwendungen, die unter Verwaltungskosten fallen.

Erschließungsbeiträge:

Kosten für Erschließung oder Ausbau von Straßen und Wegen werden nicht auf Mieter umgelegt.

Garten:

Kosten für die Neuanlage eines Gartens oder die Anschaffung von Gartengeräten sind nicht auf Mieter umlegbar. Die Gartenpflege kann umgelegt werden.

Einmalige Dachrinnenreinigung:

Wird eine Dachrinnenreinigung einmalig durchgeführt gehört sie zu den nicht umlagefähigen Kosten.

Instandhaltungskosten:

Vermieter sind in der Pflicht Instandhaltungen an Wohnung oder Haus selbst zu tragen. Dazu zählen u.a. Fassadenanstrich oder neue Dacheindeckung.

Instandhaltungsrücklage:

Wird als Rückstellung für Instandhaltungsmaßnahmen in Eigentümergemeinschaften erhoben und kann nicht umgelegt werden.

Rauchmelder:

Während Anschaffung und Einbau von Rauchmeldern nicht umlagefähig ist, können Kosten für die Wartung der Rauchmelder umgelegt werden.

Reparaturkosten:

Dienen der Erhaltung des Gebäudezustands wie z.B. Heizungsreparatur und sind vom Eigentümer zu tragen.

Einmalige Schädlingsbekämpfung:

Bei der einmaligen Schädlingsbekämpfung verbleiben die Kosten auf Seiten des Vermieters.

Verwaltungskosten:

Die Kosten für den Verwalter sind nicht umlagefähig. Dagegen können Kosten für den Hausmeister umgelegt werden.

Versicherungen:

Während Gebäude- und Haftpflichtversicherung als umlagerfähige Kosten gelten dürfen anderweitige Versicherungen wie z.B. Rechtsschutz-, Mietausfall-, oder Reparaturkostenversicherung nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass unsere Artikel keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer persönlichen rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an Experten des jeweiligen Fachbereichs.

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