Heizungsgesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft

Mit der Verabschiedung des Heizungsgesetzes durch den Bundesrat ist es nun amtlich - ab 2024 treten die Neuerungen des kontrovers diskutierten Gesetzes in Kraft.

Die enthaltenen Regelungen gelten ab 01. Januar 2024 und beinhalten folgende Vorschriften:

Alle neu installierten Heizungen müssen gemäß GEG (Gebäudeenergiegesetz) zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Für Bestandsgebäude, die über eine intakte Öl- oder Gasheizung verfügen bzw. deren Heizung repariert werden kann, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben. Wenn keine Reparatur möglich ist gelten Übergangslösungen zum Wechsel auf Heizungen mit erneuerbaren Energien.

Darüber hinaus sind alle Kommunen verpflichtet einen kommunalen Wärmeplan aufzustellen, der den Bürgern die zukünftigen Optionen für die Wärmeversorgung innerhalb der zuständigen Gemeinde aufzeigt.

Für den Austausch von alten Heizungen besteht Technologieoffenheit. Folgende Möglichkeiten besteht beim Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Hybridheizung (Kombination Öl-/ Gaskessel und erneuerbaren Energien)
  • Stromdirektheizung
  • unter bestimmten Bedingungen: H2-Ready-Gasheizung (zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüstbar)

Für Bestandsgebäude sind auch Biomasseheizungen eine Option, wenn sie nachweislich erneuerbare Gase (mindestens 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff)nutzen.

Wer vor der Entscheidung steht eine neue Heizung einzubauen, sollte sich vorab fachlichen Rat bei einem Energieberater holen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine "Energieberatung für Wohngebäude" und übernimmt bis zu 80 Prozent (max. 1.300 €) der anfallenden Beratungskosten.

 

Quelle: Bundesregierung.de

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