Bargeldverbot beim Immobilienkauf

Die Bunderegierung hat im Dezember 2022 das SGD II – Zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz verabschiedet. Danach darf ein Immobilienkauf weder bar noch mit Kryptowährungen, Diamanten, Gold oder Silber bezahlt werden. Ziel ist die Verhinderung von anonymen Immobiliendeals sowie die Bekämpfung von Geldwäsche.

Die Mitteilungspflicht im Transparenzregister soll bei ausländischen Unternehmen, die in Deutschland Immobilien erwerben, neben den Neubauten auch auf Bestandsimmobilien ausgedehnt. Notare sind angehalten das Verbot zu kontrollieren und Verstöße zu melden.

Gelwäschegesetz – Pflicht zur Prüfung durch Immobilienunternehmen

Auch Immobilienunternehmen sind verpflichtet die Regelungen des Geldwäschegesetzes umzusetzen. So ist den meisten Kunden mittlerweile bekannt, dass der Immobilienmakler u.a. die Identität von Eigentümern und Käufern überprüfen muss.

IVD (begrüßt den Beschluss des SGD II

Christian Osthus stellvertretender Bundesgeschäftsführer des IVD Immobilienverband Deutschland) und Justiziar beim IVD Bundesverband resümiert das neue Gesetz wie folgt: „Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist ein grundsätzlich sinnvolles Instrument, um die Wirtschaftssanktionen durchzusetzen und die Bekämpfung von Geldwäsche voranzutreiben“.

Quelle: Bundesfinanzministerium.de/ ivd.net/

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